Speziell für die Banken besteht die Herausforderung darin, ihre Geschäftsaktivitäten auf das Vorliegen spezifischer Hauptgeschäftstätigkeiten zu prüfen und dies auch nachvollziehbar zu belegen, um in der Folge die zugehörigen Aufwendungen und Erträge in sinnvoller und aussagekräftiger Weise kategorisieren zu können. Nach IFRS 18 sind die „Investition in Vermögenswerte“ und die „Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden“ als spezifische Hauptgeschäftsaktivitäten vorgesehen, die zu einer Zuordnung von Ergebnissen zur operativen Kategorie führen, wo ansonsten eine Erfassung im investiven bzw. finanziellen Bereich erfolgen würde. Dies kann Umkategorisierungen zur Folge haben, die bis zum Kontenmapping durchlagen können. Die Regelungen sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 beginnen anzuwenden und somit bereits im Zwischenabschluss 2027 zu berücksichtigen.