Um ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der betreffenden Finanzmärkte zu gewährleisten, sollte jedoch nicht automatisch jeder einzelne Abwicklungsfehler bestraft werden, unabhängig vom Kontext oder den beteiligten Parteien. Wir begrüßen daher sehr, dass in der Überarbeitung der CSDR vorgesehen wurde, dass gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern der Transaktion zuzuschreiben ist, sowie Geschäfte, die nicht als Handel anzusehen sind, künftig nicht mehr den Regeln der Abwicklungsdisziplin unterliegen.
Vor diesem Hintergrund konsultierte die ESMA bis zum 9. September 2024 den Markt, um die EU-Kommission bei der Vorbereitung eines delegierten Rechtsakts zur Konkretisierung dieser Fälle zu unterstützen.
Wir halten die Spezifikation des Anwendungsbereichs der Abwicklungsdisziplin für sehr wichtig und haben uns für weitere Ausnahmen eingesetzt – u. a. reine Depotüberträge ohne Wechsel des Begünstigten.