Aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht

Im Dezember 2023 hatte die EU-Kommission die neue allgemeine De-minimis-Verordnung sowie die Verordnung für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI) verabschiedet. Beide Verordnungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Der Schwellenwert in der allgemeinen De-minimis-Verordnung wurde auf 300.000 Euro und in der DAWI-De-minimis-Verordnung auf 750.000 Euro angehoben. Der maßgebliche Zeitraum beträgt nach den neuen Vorschriften nicht mehr drei Steuerjahre, sondern drei Jahre. Darüber hinaus enthalten beide Verordnungen eine verpflichtende Einführung des Zentralregisters zum 1. Januar 2026. Die EU-Kommission hat sich verpflichtet dieses auf Unionsebene einzurichten.

Wir begrüßen die Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenzen ausdrücklich. Die Einführung des Zentralregisters wird jedoch zum weiteren Anstieg des Bürokratieaufwands führen. Ein funktionierendes Zentralregister muss eine eindeutige Identifizierung des Beihilfeempfängers gewährleisten. Hier stellt sich die Frage, wie Fusionen, Aufspaltungen, Übernahmen, Verlagerungen, Umfirmierungen sowie Verbindungen zwischen den einzelnen Unternehmen abgebildet werden können. De-minimis-Vorbelastung kann nur das antragsstellende Unternehmen rechtssicher mitteilen. Ein Zentralregister wird dies nicht ersetzen können.