Der Schwellenwert in der allgemeinen De-minimis-Verordnung wurde auf 300.000 Euro und in der DAWI-De-minimis-Verordnung auf 750.000 Euro angehoben. Der maßgebliche Zeitraum beträgt nach den neuen Vorschriften nicht mehr drei Steuerjahre, sondern drei Jahre. Darüber hinaus enthalten beide Verordnungen eine verpflichtende Einführung des Zentralregisters zum 1. Januar 2026. Die EU-Kommission hat sich verpflichtet dieses auf Unionsebene einzurichten.
Wir begrüßen die Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenzen ausdrücklich. Die Einführung des Zentralregisters wird jedoch zum weiteren Anstieg des Bürokratieaufwands führen. Ein funktionierendes Zentralregister muss eine eindeutige Identifizierung des Beihilfeempfängers gewährleisten. Hier stellt sich die Frage, wie Fusionen, Aufspaltungen, Übernahmen, Verlagerungen, Umfirmierungen sowie Verbindungen zwischen den einzelnen Unternehmen abgebildet werden können. De-minimis-Vorbelastung kann nur das antragsstellende Unternehmen rechtssicher mitteilen. Ein Zentralregister wird dies nicht ersetzen können.